Technische Baubestimmungen - Schallschutz

Hintergrund

Der Schallschutz im Hochbau wird durch die Norm DIN 4109 geregelt. Sie ist die maßgebliche technische Regel für den baulichen Schallschutz und dient als Grundlage für Planung und Ausführung. Die Norm regelt die Anforderungen an Luftschall- und Trittschalldämmung aus fremden Wohn- und Arbeitsbereichen sowie den Schutz vor Außenlärm. Die Einhaltung der Norm stellt sicher, dass Menschen vor Gesundheitsgefahren und unzumutbaren Belästigungen durch Lärm geschützt sind. Im Zusammenhang mit den Überlegungen zum Gebäudetyp-e werden Reduzierungen des Schallschutzes als eine Möglichkeit zur Kosteneinsparung diskutiert.

Regelung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) schreibt vor, dass Gebäude einen der Nutzung entsprechenden Schallschutz haben müssen (Art. 13 Abs. 2 BayBO). Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist der Schallschutz nachzuweisen (Art. 62 Abs. 1 BayBO).

Die DIN 4109 Teil 1 konkretisiert die bauordnungsrechtlichen Anforderungen und ist Grundlage für den Schallschutznachweis. Teil 1 ist in Bayern als Technische Baubestimmung eingeführt und deshalb zu beachten (Art. 81a Abs. 1 BayBO).

Die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schallschutz werden in Bayern durch die Bayerische Bauordnung und die in den Technischen Baubestimmungen eingeführte DIN 4109-1 abschließend bestimmt. Im zivilrechtlichen Vertragsverhältnis kann der Schallschutz darüberhinausgehende Anforderungen umfassen, etwa nach VDI 4100 oder DIN 4109-5. Diese regeln erhöhte Anforderungen und können privatrechtlich geschuldet sein.

Kritik

Mindestanforderungen nach DIN 4109-1 unzureichend?
Einige Fachleute und Gerichte kritisieren, dass die DIN 4109-1 den heutigen Erwartungen an einen angemessenen Wohnkomfort nicht mehr gerecht werde und deshalb vertragliche Vereinbarungen notwendig seien, um einen höheren Schallschutz zu erreichen. Die Anforderungen an Bauteile wie Trennwände und Decken seien seit Herausgabe der Schallschutznorm nicht entsprechend den steigenden Komfortansprüchen der Nutzer angepasst worden. Es ließe sich nicht belegen, dass wesentliche Teuerungen beim Bauen durch erhöhten Schallschutz (nach DIN 4109-5 oder VDI 4100) entstünden – die Kosten für den erhöhten Schallschutz lägen im unteren einstelligen Prozentbereich. Den geringen Mehrkosten stünden allerdings einem spürbaren Komfortgewinn gegenüber.

Erhöhter Schallschutz zivilrechtlich geschuldet?
Der erhöhte Schallschutz, insbesondere nach DIN 4109-5, wird durch BGH-Rechtsprechungen als „geschuldeter Standard“ interpretiert. Die Erwartungen ergeben sich aus den Vertragserwartungen, Begleitumständen und dem Bestand des Bauwerks. Eine einfache Bezugnahme auf die DIN 4109 genügt also nicht, um die Anforderungen konkret zu fixieren, wenn vertraglich Komfort erwartet wird. So hat sich über die Jahre der erhöhte Schallschutz als Standard etabliert und ist in der Praxis für hochwertigen Wohnbau Stand der Technik. Der erhöhte Schallschutz wird somit häufig in Kaufverträgen, Ausschreibungen und Gerichtsverfahren implizit erwartet, auch wenn nicht ausdrücklich vereinbart.

Anregungen für eine Überarbeitung der DIN 4109
Eine zukünftige Anpassung der DIN 4109 im Hinblick auf kostengünstiges Bauen steht im Spannungsfeld zwischen dem erforderlichen Mindestmaß an Schallschutz und einem berechtigten Anspruch an Wohnkomfort. Aufgrund ihrer bauaufsichtlichen Relevanz soll insbesondere DIN 4109-1 klarer auf das bauordnungsrechtliche Schutzziel der Gefahrenabwehr – hier den Gesundheitsschutz – Bezug nehmen und den Mindestschallschutz daran ausrichten. Nur so können Planer und Bauherren kostenbewusste Entscheidungen treffen und erhalten Rechtssicherheit im Hinblick auf den geschuldeten Standard. Wenn der Gesundheitsschutz als Mindestanforderung klar definiert ist, lässt sich bewusst auf teurere Konstruktionen verzichten. Zuständig für die Ausarbeitung der DIN 4109 ist der Ausschuss Schallschutz und Raumakustik im Normenausschuss Bauwesen (NABau) im Deutschen Institut für Normung (DIN). Dort muss insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen im Inneren von Gebäuden zweifelsfrei geklärt werden, welches Maß an baulichem Schallschutz zum Gesundheitsschutz mindestens erforderlich ist und dementsprechend bei einer Überarbeitung der Normenreihe berücksichtigt werden.

Lösungsansätze im Hinblick auf Gebäudetyp-e

Vertragsrecht:
Eine Beschränkung auf die Anforderungen der DIN 4109-1 (anstatt des sog. erhöhten Schallschutzes) sollte ausdrücklich im Bauvertrag oder in der Leistungsbeschreibung festgehalten werden, um Klarheit über den geschuldeten Standard zu schaffen. Mustervertragsklauseln zu etwaigen Vereinbarungen wurden beispielsweise von der Hansestadt Hamburg veröffentlicht.

Abweichung:
Eine Abweichung von der technischen Baubestimmung der DIN 4109-1 "nach unten" ist bauordnungsrechtlich möglich, soweit eine Gefährdung der Gesundheit nicht zu erwarten ist (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Anhaltspunkte für eine Begründung des Antrags auf Abweichung können u.a. die Einhaltung frühere Grenzwerte aus älteren Fassungen der DIN 4109-1 sein (vgl. Pilotprojekt in Augsburg-Haunstetten) oder eine vergleichende Betrachtung der Schallschutzwerte im rechtmäßig errichteten Baubestand (vgl. Pilotprojekt in München „Das große kleine Haus“).

Künftig sollen auch Umbauten bestehender Gebäude dahingehend erleichtert werden, dass bauordnungsrechtlich keine neuen Schallschutzanforderungen greifen.