Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Beheizung
Grundlagen des GEG
Bewertung von zwei Qualitäten:
- Anlagentechnik: Qualität der Energieträger in Abhängigkeit des zu erwartenden Bedarfs
- Baulicher Wärmeschutz: Qualität der Gebäudehülle über einen gemittelten Höchstwert für den Wärmedurchgangskoeffizienten
Bei Neubauten Vorgabe der Energieeffizienz durch
- maximal zulässigen Primärenergiebedarf (berücksichtigt die Effizienz der Energieerzeugung) sowie
- Höchstwert für Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle (U-Wert für Außenbauteile wie Wände, Dächer, Fenster).
Befreiungsmöglichkeiten vom GEG
„Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein…“ § 5 GEG
Die erforderlichen Aufwendungen gelten als vertretbar, wenn sie innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes
zu befreien, soweit
- die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
- die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Werden die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht, kann auf Antrag von den Anforderungen des Gesamtenergiebedarfs und von Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz befreit werden, wenn der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs das 0,55fache des Referenzgebäudes nicht überschreitet.
Für das GEG ist in Bayern das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig. In der landesrechtlichen Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften ist der Vollzug geregelt. Die Erlaubnis der Befreiungen erfolgtist über die unteren Bauaufsichtsbehörden (§ 2 Abs. 1 AVEn).
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung bei unangemessenem Aufwand oder bei abweichender, aber gleichwertiger Lösung muss durch einen Sachverständige nach § 3 AVEn bescheinigt werden.
Konflikt mit GEG-Anforderungen durch Art der Beheizung - Beispiel Pilotprojekt
Das Projekt der IGEWO in Haunstetten kombiniert eine Direktstromheizung mit einfacher Abluftanlage. Dies führt zu einem Konflikt mit dem GEG. Trotz Photovoltaikanlagen fordert das GEG bei dieser Art der Beheizung eine um 45 % erhöhte Dämmung der Gebäude, was zu einem Verlust von 130 m² Wohnfläche und höheren Investitions- und Betriebskosten führen würde. Die Unwirtschaftlichkeit wurde mit dem Ziel einer Befreiung erfolgreich gutachterlich belegt, was die Forderung nach einer Neuausrichtung des GEG an den Treibhausgas-Emissionen unterstützt, wie sie auch die Bauministerkonferenz fordert.
