Abweichung, Befreiung und Ausnahme

Von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung, von Rechtsverordnungen sowie von örtlichen Bauvorschriften, die aufgrund der BayBO erlassen wurde, soll abgewichen werden. Die Schutzziele des Bauordnungsrechts sind weiterhin zu gewährleisten.

Schutzziele der Bayerischen Bauordnung Art. 3 Satz 1 BayBO

keine Gefährdung:

  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  • insbesondere von Leben und Gesundheit,
  • der natürlichen Lebensgrundlagen

Anforderungen an das Baugrundstück

Bebaute und unbebaute Flächen:
Erschließung, Versiegelung, Bepflanzung

Abstandsflächen:
Belichtung, Belüftung

Stellplätze:
Anzahl nach kommunaler Satzung

Anforderungen an die bauliche Anlage, an das Gebäude

Standsicherheit:
eigene, benachbarte Anlage, Baustelle

Schutz gegen Einwirkungen:
Schutz der Nutzer, Dritter und Baukonstruktion

Baulicher Brandschutz:
Vorbeugung gegen Brandausbreitung, Rettung und Löschung ermöglichen

Wärme- und Schallschutz:
Schutz der Nutzer und Dritter

Verkehrssicherheit:
Umwehrung, Schutz des Verkehrs, Baustelle

Schutz der Wohnung:
Rauchwarnmelder

Schutz bestimmter Personengruppen:
Aufzug, Barrierefreiheit

„Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und bei Würdigung sowohl gesetzlich definierter überragender öffentlicher wie auch öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 vereinbar sind.

Dies gilt insbesondere für

  1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
  2. Abweichungen von den Anforderungen des Art. 6, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Gebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird,
  3. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien,
  4. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen

Verfahren bei behördlicher Zulassung

Die Zulassung von Abweichungen ist gesondert schriftlich zu beantragen, der Antrag ist zu begründen gem. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO.

Alternative
Prüfsachverständige können bautechnische Nachweise bescheinigen, also auch Abweichungen bescheinigen gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 BayBO.

Abweichung von den BayTB

Von den Technischen Baubestimmungen (BayTB) kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist.

→ Es bedarf keiner Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde.

→ Die Lösung muss aber gleichwertig sein, d.h. keine Kompensationsmaßnahme.

Schema Abweichung vom Bauordnungsrecht

 

Bauplanungsrecht - Ausnahme und Befreiung nach BauGB

Ausnahme und Befreiung beziehen sich auf das Bauplanungsrecht nach dem Baugesetzbuch BauGB. Verankert sind diese in §31 BauGB. Eine Ausnahme oder eine Befreiung kann von Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden.

  • Ausnahme:
    Ist keine Abweichung von der Verordnung, sondern ist ihr Bestandteil. 
    Z. B. sehen die Baugebietsvorschriften der BauNVO einen Katalog ausnahmsweise zulassungsfähiger Anlagen vor. Sie sind also Bestandteil des festgesetzten Baugebietes und somit auch des Baugebietscharakters, allerdings nur ausnahmsweise, um den Gebietscharakter nicht zu stören. Zusätzlich können nach § 1 Abs. 4 - 10 BauNVO die Zulässigkeiten weiter gesteuert werden.
  • Befreiung:
    • Ziel der Regelung ist es, einem atypischen Sachverhalt Rechnung tragen zu können.
    • Maßstab bei der Beurteilung einer Befreiungsmöglichkeit ist, ob die Prinzipien der Bauleitplanung beeinträchtigt werden.