Brandschutz

Erleichterungen in der Bayerischen Bauordnung durch Modernisierungsgesetze

Erleichterungen der Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum Art. 46 Abs. 6 BayBO:

  • Anforderungen an die bisherige Gebäudeklasse genügen auch bei Sprung in höhere Gebäudeklasse
  • Bestandsschutz für bestehende Bauteile

Grundsätze und Ziele im Brandschutz

Grundsätze im Brandschutz

Gebäude:
Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen. Mit feuerwiderstandsfähigen Bauteilen Rettung im Brandfall über erforderlichen Zeitraum ermöglichen.

Feuerwehr:
Im Brandfall mit qualifiziertem Gerät und Personal retten und Feuer bekämpfen.

Ziele:
Personenschutz als oberste Priorität: Rettung durch eigene Kraft oder Rettungskräfte.

Anforderungen an Rettungswege:

  • In Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen usw. müssen in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein.
  • Als zweiter Rettungsweg genügt für Woh ungen eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle.

Gebäudeklassen:
Um die Schutzziele im Brandschutz zu ermöglichen, werden Gebäude in Gebäudeklassen eingeteilt.

Es wird nach Höhe (Oberkante Fußboden oberstes Geschoss), Zahl und Größe der Nutzungseinheiten und Gebäudestellung unterschieden.

Bis zur Gebäudeklasse 3 ist die Personenretung über tragbare Leitern der Feuerwehr in der Regel möglich.

Bis zur Hochhausgrenze ist die Personenrettung über Drehleiterfahrzeuge möglich.

Brandschutzanforderungen an Bauteile nach Gebäudeklasse

Holzbau

In niedrigere Gebäude bis einschließlich Gebäudekasse 3 dürfen die Bauteile einschließlich der Dämmung aus brennbaren Baustoffen bestehen. Das heißt, dass solche Gebäude ohne weiteres in Holz errichtet werden können.

In höheren Gebäuden sind die Anforderungen an den Brandschutz höher, weil die Personenrettung länger dauern kann und daher die tragenden und raumabschließenden Bauteile dem Feuer länger Widerstand leisten müssen.

Aber auch für den Holzbau in der Gebäudeklasse 4 und 5 gibt es Erleichterungen:

Abweichend sind Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen entsprechen.
Art. 24 Abs.2 Satz 4 BayBO

Die Muster-Holzbaurichtlinie 2024 kann als Technische Baubestimmung in Bayern bereits angewandt werden.

Prinzipskizze für Öffnungen aus der Holzbaurichtlinie
© Holzbaurichtlinie

Brandschutz bei Aufstockung - Beispiel Pilotprojekt

Im Pilotprojekt des Evangelischen Siedlungswerks in Fürth werden 12 zusätzliche Wohnungen in einfacher Holzbauweise durch Aufstockung geschaffen. Das 1. Modernisierungsgesetz trägt erheblich dazu bei, den Aufwand und die Kosten des Projektes deutlich zu reduzieren. Im Bereich der eingeschossigen Aufstockung gelten die Anforderungen der bisherigen Gebäudeklasse 3 des bestehenden Gebäudes. Trotz Sprung in die Gebäudeklasse 4 werden die Brandschutzanforderungen bei einem Geschoss mehr noch nicht erhöht; d.h. alle Bauteile dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen, einschließlich Dämmung, und es bedarf keiner nichtbrennbaren brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung.